Sind mehrere Ehesachen (z.B. Aufhebung der Ehe und Scheidung), so sind die Werte jeder Ehesache bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Antragstellung gesondert zu bewerten (§ 34 FamGKG). Anschließend sind die Werte zusammenzurechnen (OLG Zweibrücken AGS 2002, 38 = FamRZ 2002, 156 u. 255 = OLGR 2001, 49), es sei denn, einer der Anträge ist nur hilfsweise gestellt. Dann wird nur addiert, wenn über den hilfsweise gestellten Antrag entschieden wird (§ 39 Abs. 1 S. 2, 3 FamGKG).

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