Regelwert 4.000,00 EUR

Wird die Überlassung der Ehewohnung beantragt, was zulässigerweise nur für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung im Verbund möglich ist, gilt § 48 Abs. 1, 2. Alt. FamGKG. Anzusetzen ist ein Regelwert in Höhe von 4.000,00 EUR. Zu unzulässigen Anträgen s.u.

Es besteht nach § 48 Abs. 3 FamGKG die Möglichkeit, bei Unbilligkeit den Wert herauf- oder herabzusetzen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge