Regelwert 4.000,00 EUR
Wird die Überlassung der Ehewohnung beantragt, was zulässigerweise nur für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung im Verbund möglich ist, gilt § 48 Abs. 1, 2. Alt. FamGKG. Anzusetzen ist ein Regelwert in Höhe von 4.000,00 EUR. Zu unzulässigen Anträgen s.u.
Es besteht nach § 48 Abs. 3 FamGKG die Möglichkeit, bei Unbilligkeit den Wert herauf- oder herabzusetzen.
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