Die Werte wechselseitiger Scheidungsanträge werden nicht addiert (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG).

 

Beispiel 1: Wechselseitige Scheidungsanträge

Die Ehefrau reicht die Scheidung ein. Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt 2.000,00 EUR, das der Ehefrau 1.000,00 EUR. Vermögen und Kinder sind nicht vorhanden. Ein halbes Jahr später stellt der Ehemann einen Widerantrag auf Scheidung der Ehe. Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt zu diesem Zeitpunkt 3.000,00 EUR, das der Ehefrau 2.000,00 EUR.

Der Wert des Scheidungsantrags der Frau ist mit (2.000,00 EUR + 1.000,00 EUR) x 3 = 9.000,00 EUR zu bewerten. Da der Widerantrag des Ehemanns denselben Gegenstand betrifft, ist gem. § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG nicht zu addieren; es gilt vielmehr grundsätzlich der höhere Wert.

Für den Wert des Widerantrags gilt jetzt aber nicht § 34 FamGKG mit der Folge, dass auf die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt des Widerantrags abzustellen wäre, also (3.000,00 EUR + 2.000,00 EUR) x 3 = 15.000,00 EUR. Maßgebend ist aber nach § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG der Zeitpunkt der ersten Antragstellung, so dass es auch für den Widerantrag auf Scheidung bei dem Wert von 9.000,00 EUR bleibt und damit insgesamt nur ein Verfahrenswert in Höhe von 9.000,00 EUR festzusetzen ist.

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