Ist der Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, kann er gem. § 47 RVG einen Vorschuss verlangen. Im Gegensatz zu den Gebühren kann ein Vorschuss auf Auslagen auch gefordert werden, wenn diese noch nicht entstanden sind.
LG Bautzen, Beschl. v. 3.8.2007 – 1 KfH O 560/06
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