Von dem Recht auf Vorschuss nach § 47 RVG wird in Prozess- und Verfahrenskostenhilfemandaten in der Praxis immer noch zu wenig Gebrauch gemacht.

Nur Gebühren müssen entstanden sein

Ist ein Anwalt beigeordnet, dann dürfte die Verfahrensgebühr regelmäßig bereits entstanden sein. Entweder hat der Anwalt die Klage oder Antragsschrift verfasst oder er hat eine Erwiderung gefertigt. Anderenfalls wäre das Gericht ja gar nicht in der Lage, die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung zu prüfen, Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und den Anwalt beizuordnen.

Ist danach aber die Verfahrensgebühr entstanden, kann sie auch als Vorschuss geltend gemacht werden. Dass die Verfahrensgebühr noch nicht fällig ist (§ 8 RVG), ist insoweit unerheblich.

Auslagen müssen nur zu erwarten sein

Auch auf zu erwartende Auslagen kann ein Vorschuss verlangt werden. Hier müssen die Auslagen noch nicht entstanden sein. Diese Regelung soll verhindern, dass der Anwalt hinsichtlich seiner Auslagen in Vorleistung treten muss (ebenso hat auch das OLG Hamm für einen Vorschuss auf Sachverständigenkosten, AGS 2013, 348 = AnwBl 2013, 771 = RVGreport 2013, 307 entschieden).

AGKompakt, S. 86

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