Der auswärtige Anwalt war im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden. Er beantragte hiernach einen Vorschuss in Höhe einer 1,3-Verfahrensgebühr sowie der voraussichtlichen Reisekosten zum mündlichen Verhandlungstermin. Der Urkundsbeamte hat lediglich die Verfahrensgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt, nicht aber die Reisekosten.

Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte Erfolg.

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