aa) Überblick

Rechtsbeschwerde bei Zulassung möglich

Möglich ist eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde kann nur durch einen am BGH zugelassenen Anwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). Eine Erweiterung des Beschwerdegegenstands im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht zulässig (BGH AGS 2004, 143 = NJW-RR 2004, 489 = AnwBl 2004, 251 = Rpfleger 2004, 316 = MDR 2004, 600 = JurBüro 2004, 375 = WM 2004, 2025 = RVGreport 2004, 189), wohl aber eine Anschlussrechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 4 ZPO), die zulassungsfrei ist.

Die Frist beträgt einen Monat (§ 575 ZPO).

bb) Verfahren

Voraussetzung für die Rechtsbeschwerde ist, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Das Erreichen einer bestimmten Beschwerdesumme ist im Gegensatz zur sofortigen Beschwerde nicht erforderlich (BGH AGS 2010, 459 = MDR 2010, 944 = VersR 2010, 1473 = NJW-RR 2011, 143 = FamRZ 2010, 1329 = NJW-Spezial 2010, 763 = RVGreport 2011, 185). Die Rechtsbeschwerde ist allerdings unzulässig, wenn bereits der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR nicht übersteigt und die Beschwerde auch nicht zugelassen worden ist. Wenn das Rechtsmittelgericht dennoch über diese unzulässige Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bleibt diese unstatthaft. Dem BGH bleibt eine Entscheidung in der Sache im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verwehrt (BGH AGS 2010, 459 = MDR 2010, 944 = VersR 2010, 1473 = NJW-RR 2011, 143 = FamRZ 2010, 1329 = NJW-Spezial 2010, 763 = RVGreport 2011, 185).

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