Zinsen aus der Schadensersatzforderung bleiben bei der Bemessung des Erledigungswerts außer Ansatz (§ 43 Abs. 1 GKG).

Lediglich dann, wenn nur Zinsen geltend gemacht werden, ist deren Wert maßgebend.

 

Beispiel

Der Versicherer hat den Sachschaden i.H.v. 5.000,00 EUR erst nach mehrfachen Mahnungen des Geschädigten reguliert. Der Anwalt wird hiernach nur mit den übrigen Schadenspositionen beauftragt und den Zinsen aus den gezahlten 5.000,00 EUR.

Die Zinsen aus dem Sachschaden sind jetzt Hauptforderung und damit zu berücksichtigen.

Zu berücksichtigen sind Zinsen erst recht, wenn sie als selbstständige Schadensposition geltend gemacht werden, etwa Zinsen für einen Unfall- oder Zwischenkredit oder Zinsen, die der Geschädigte wegen Zahlungsverzugs an die Reparaturwerkstatt oder den Mietwagenunternehmer zahlen musste.

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