Sachverständigenkosten sind mit ihrem vollen Wert anzusetzen. Es handelt sich nicht um Nebenkosten i.S.d. § 43 Abs. 1 GKG (BGH MDR 2007, 852; OLG München NJW-RR 1994, 1484).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge