Werden Pflegekosten wegen der Verletzung aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, dann ist für die Bewertung von den jährlichen Aufwendungen für die Pflege auszugehen, die gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag zu erhöhen sind. Hinzuzurechnen sind analog § 42 Abs. 3 GKG die fälligen Beträge (OLG Schleswig JurBüro 1971, 539).
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