Zu dem nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden Schaden zählen grundsätzlich auch die für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche aufgewandten Anwaltskosten.

Anwaltskosten richten sich nach dem Gegenstandswert

Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich nach dem Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG). Dieser wiederum bestimmt sich nach dem erteilten Auftrag. Insoweit ist es unerheblich, ob und inwieweit sich die geltend gemachten Ansprüche durchsetzen lassen. Der Anwalt wird nicht für den Erfolg bezahlt, sondern für seine Tätigkeit.

Soweit sich die Schadensersatzansprüche nicht durchsetzen lassen, kann dies aber dann Einfluss auf die Höhe der Anwaltsgebühren haben, wenn der Anwalt schuldhaft dazu geraten hat, überhöhte Ansprüche geltend zu machen. In diesem Fall steht seinem Vergütungsanspruch ein Schadensersatzanspruch gegenüber, der den Gebührenanspruch wieder zu Fall bringt.

Erstattung richtet sich nach dem Erledigungswert

Demgegenüber richten sich die vom Schädiger und dessen Versicherer zu ersetzenden Anwaltsgebühren nach dem sog. Erledigungswert. Darunter ist die Summe aller berechtigten Ansprüche aus dem Schadensfall zu verstehen. Dieser Wert kann vom Gegenstandswert abweichen, nämlich dann, wenn aufgrund einer Mitverschuldens- oder Mitverursachungsquote nur ein Teil der Ansprüche reguliert wird oder wenn sich einzelne Schadenspositionen der Höhe nach nicht durchsetzen lassen und der Geschädigte Abzüge von seinen Vorstellungen hinnehmen muss.

Zu beachten ist insoweit, dass es nicht darauf ankommt, was letztlich an den Mandanten gezahlt worden ist. Maßgebend ist die Summe der berechtigten Ansprüche.

Soweit der Versicherer nur teilweise zahlt, etwa wegen einer Mithaftungsquote oder weil er die Ansprüche der Höhe nach kürzt, schuldet der Mandant den Restbetrag, also die Gebührendifferenz zwischen Auftrags- und Erledigungswert. Unzutreffend wäre es, aus dem nicht erledigten Wert eine gesonderte Rechnung zu schreiben (BGH AGS 2014, 325 = MDR 2014, 864 = Schaden-Praxis 2014, 279 =  Rpfleger 2014, 557 = VersR 2014, 1100 = JurBüro 2014, 475 = zfs 2014, 585 = NJW-RR 2014, 1341 =  NZV 2014, 567 = NJW-Spezial 2014, 476 = RVGreport 2014, 391 = DAR 2014, 615 = BRAK-Mitt 2014, 265= RVGprof. 2015, 3).

Hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Schadenspositionen gilt im Einzelnen Folgendes:

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge