Beispiel

Durch einen Verkehrsunfall ist dem Geschädigten an seinem Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von insgesamt 10.000,00 EUR entstanden. Er beauftragt einen Anwalt, der die 10.000,00 EUR beim gegnerischen Haftpflichtversicherer anmeldet sowie die daraus anfallenden Rechtsverfolgungskosten in Höhe von

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   725,40 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 745,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   141,63 EUR
  Gesamt   887,03 EUR

Der Haftpflichtversicherer ist der Auffassung, dass sich der Geschädigte ein Mitverschulden in Höhe von 40% anrechnen lassen müsse, und reguliert auf der Basis einer 60%-Haftung. Er zahlt also 6.000,00 EUR sowie:

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV (Wert: 6.000,00 EUR)   460,20 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 480,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   91,24 EUR
  Gesamt   571,44 EUR

Vom Mandanten kann der Anwalt jetzt noch verlangen:

 
Gesamtkostenschaden 887,03 EUR
abzüglich Teilregulierung - 571,44 EUR
Restbetrag 315,59 EUR

Unzutreffend wäre es, die Gebühren aus den restlichen 4.000,00 EUR abzurechnen:

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV (Wert: 4.000,00 EUR)   327,60 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 347,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   66,04 EUR
  Gesamt   413,64 EUR

In diesem Fall würde der Anwalt mit 532,22 EUR + 413,64 EUR = 945,86 EUR mehr erhalten, als ihm an Gesamtvergütung (887,03 EUR) zusteht.

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