Wird nachträglich eine Folgesache abgetrennt, so ergeben sich keine Probleme, wenn auch die Folgesache bereits vor dem 1.8.2013 eingeleitet worden war.

 

Beispiel

Der Scheidungsantrag ist im Mai 2013 eingereicht worden. Die Folgesache Umgangsrecht ist im Juni 2013 anhängig gemacht worden.

Im August wird die Folgesache Umgangsrecht gem. § 137 Abs. 5 S. 2 FamFG abgetrennt und als isoliertes Verfahren fortgeführt.

Der Anwalt kann seine Gebühren zwar jetzt gesondert berechnen. Es bleibt allerdings für beide Angelegenheiten beim alten Recht, weil die jeweiligen Aufträge vor dem 1.8.2013 erteilt worden sind. Allerdings ist auch hier der Wert der abgetrennten Folgesache zur elterlichen Sorge nunmehr als isoliertes Verfahren mit dem Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG i.H.v. 3.000,00 EUR anzusetzen.

Wählt der Anwalt die günstigere getrennte Abrechnung, erhält er:

I. Scheidungsverbundverfahren (Wert: 7.200,00 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG a.F.   535,60 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 13 RVG a.F.   494,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.050,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   199,50 EUR
Gesamt 1.249,50 EUR

II. Elterliche Sorge (Wert: 3.000,00 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG a.F.   245,70 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 13 RVG a.F.   226,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 492,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   93,58 EUR
Gesamt 586,08 EUR

Abtrennung kann altes Recht wieder aufleben lassen

Problematisch ist die Berechnung, wenn die Folgesache nach dem 31.7.2013 eingereicht und dann abgetrennt worden ist. Solange sich die Folgesache im Verbund befindet, gilt für sie altes Recht. Mit der Abtrennung entstehen jedoch gesonderte Gebühren. Zwar erhält der Anwalt keinen neuen Auftrag; jetzt ist aber maßgebend die Auftragserteilung für die Folgesache, sodass dann für das abgetrennte Verfahren, in dem der Anwalt seine Gebühren gesondert berechnen kann, nach neuem Recht zu vergüten ist.

 

Beispiel

Im Mai 2013 war das Scheidungsverfahren eingeleitet worden. Im August 2013 ist die Folgesache elterliche Sorge anhängig gemacht worden. Im November 2013 wurde die Folgesache elterliche Sorge gem. § 137 Abs. 5 S. 2 FamFG abgetrennt und als isoliertes Verfahren fortgeführt.

Für das Scheidungsverbundverfahren gilt altes Recht. Dies gilt auch für die Folgesache elterliche Sorge, soweit diese im Scheidungsverbundverfahren abgerechnet wird.

Mit der Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge wird sie jedoch zu einer eigenen selbstständigen Angelegenheit. Maßgebend ist nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG das Datum der Auftragserteilung. Dieses Datum lag hier aber nach dem 31.7.2013, sodass jetzt für das isolierte Verfahren das neue Gebührenrecht "auflebt". Soweit der Anwalt also seine Gebühren aus dem Wert der Folgesache elterliche Sorge nicht im Verbund abrechnet, sondern gesondert, was ohnehin günstiger ist, kann er sogar nach den Vorschriften des neuen Rechts – insbesondere den höheren Gebührenbeträgen – abrechnen.

Wählt der Anwalt die günstigere getrennte Abrechnung, erhält er:

I. Scheidungsverbundverfahren (Wert: 7.200,00 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG a.F.   535,60 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 13 RVG a.F.   494,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.050,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   199,50 EUR
Gesamt 1.249,50 EUR

II. Elterliche Sorge (Wert: 3.000,00 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG n. F.   261,30 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 13 RVG n.F.   241,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 522,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   99,28 EUR
Gesamt 621,78 EUR

AGKompakt 7/2014, S. 80 - 83

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