Keine Ermäßigung, wenn Gegner erscheint

Erscheint der Gegner oder Gegenanwalt, erklärt er aber, er trete nicht auf und stelle keinen Antrag, so dass daraufhin der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt wird, liegt der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV nicht vor, da der Gegner zum Termin erschienen, bzw. im Termin vertreten ist. Dass er keinen Antrag stellt, ist unerheblich. Das RVG fordert für das Entstehen der vollen Terminsgebühr nur, dass der Anwalt vertretungsbereit im Termin erscheint. Ein Antrag, ein Verhandeln oder ein Erörtern ist nicht erforderlich. Dies ergibt sich i.Ü. ausdrücklich aus dem Wortlaut der Nr. 3105 VV, die das Nichterscheinen zur Tatbestandsvoraussetzung macht (KG AGS 2006, 117 = JurBüro 2006, 134 = RVGreport 2006, 66; OLG Koblenz AGS 2005, 190 = NJW 2005, 1955 = JurBüro 2005, 360 = AnwBl 2005, 432 = FamRZ 2005, 1849 = RVGreport 2005, 231; OLG Köln AGS 2008, 439 = RVGreport 2008, 306). Zudem ist in Anm. Abs. 2 zu Nr. 3105 VV ausdrücklich angeordnet, dass die Vorschrift des § 333 ZPO, wonach die nicht verhandelnde Partei als nicht erschienen gilt, nicht entsprechend anzuwenden ist.

 

Beispiel 3

Der Anwalt des Beklagten erscheint im Termin zur mündlichen Verhandlung und erklärt, er trete heute nicht auf, da er der Zurückweisung seines Vorbringens als verspätet entgehen will. Sodann ergeht gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil über 10.000,00 EUR.

Da die Reduzierung nach Nr. 3105 VV nur eintritt, wenn der Beklagte nicht erschienen und auch nicht ordnungsgemäß vertreten ist, fällt jetzt die volle 1,2-Terminsgebühr an.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV    725,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV    669,60 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.415,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   268,85 EUR
Gesamt 1.683,85 EUR

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