Gerichtliche Wertfestsetzung ist für Anwalt bindend

Gem. § 2 Abs. 1 RVG richten sich die Gebühren des Anwalts grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. In gerichtlichen Verfahren ist dabei gem. § 23 Abs. 1 RVG auf die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften abzustellen. Diese Werte werden grundsätzlich vom Gericht festgesetzt und sind gem. § 32 Abs. 1 RVG für den Anwalt und seinen Auftraggeber bindend. Der Anwalt muss seine Gebühren nach diesem Gegenstandswert abrechnen, selbst dann, wenn dieser Wert unzutreffend ist. Allerdings hat der Anwalt nach § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. den Vorschriften des jeweiligen Kostengesetzes (GKG, FamGKG oder GNotKG) die Möglichkeit, sich gegen eine aus seiner Sicht unzutreffende Wertfestsetzung zur Wehr zu setzen.

Bei fehlender gerichtlicher Wertfestsetzung ist Antrag nach § 33 RVG gegeben

Soweit ausnahmsweise im gerichtlichen Verfahren eine Wertfestsetzung nicht erfolgt oder der gerichtlich festgesetzte Wert nicht für die Anwaltsgebühren gilt, kann eine Wertfestsetzung im Verfahren nach § 33 RVG beantragt werden.

Für den Anwalt und seine Mitarbeiter ist es daher wichtig, die Grundzüge dieser Wertfestsetzungsverfahren zu beherrschen, um zu vermeiden, dass durch unzutreffende Wertfestsetzungen Gebühren verschenkt werden. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über die verschiedenen Verfahren liefern.

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