Vorläufige Wertfestsetzung ist unanfechtbar

Die vorläufige Wertfestsetzung ist unanfechtbar (OLG Jena MDR 2010, 1211; OLG Düsseldorf AGS 2009, 455 = JurBüro 2009, 542). Die Beschwerde nach § 68 GKG (s.u. 6.) ist nur gegen die endgültige Wertfestsetzung gegeben.

Einwendungen gegen die Höhe eines vorläufig festgesetzten Werts können daher nur im Beschwerdeverfahren nach § 67 GKG geltend gemacht werden (§ 63 Abs. 1 S. 2 GKG). Ansonsten sieht das GKG nur eine Anfechtung der endgültigen Wertfestsetzung vor (§ 68 GKG).

Auch keine Anfechtung für den Anwalt geregelt

Die vorläufige Wertfestsetzung ist auch für den Anwalt über § 32 Abs. 2 RVG nicht anfechtbar (OLG Köln OLGR 2009, 26; OLG Koblenz MDR 2008, 1368; OLG Dresden OLGR 2008, 593). Dies ist auch zutreffend, weil durch eine vorläufige Wertfestsetzung für ihn keine Beschwer eintritt. Eine Abrechnung der Anwaltsgebühren ist zu diesem Zeitpunkt mangels Fälligkeit noch nicht möglich (s. §§ 8, 10 RVG). Hinsichtlich einer Vorschussanforderung (§ 9 RVG) wiederum ist der Anwalt aber an eine vorläufige Wertfestsetzung nicht gebunden. Er kann auch Vorschüsse nach einem voraussichtlich höheren Wert anfordern (AnwK-RVG/N. Schneider, § 9 Rn 62).

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