Wertangabe bei Einreichung

Nach § 61 S. 1 GKG ist bei Einreichung einer Klage oder eines anderweitigen verfahrenseinleitenden oder -erweiternden Antrags, der Gerichtsgebühren auslöst, grundsätzlich der Streitwert anzugeben. Einer Angabe des Wertes bedarf es lediglich dann nicht, wenn dieser in einer bestimmten Geldsumme besteht, im GKG ein fester Wert bestimmt ist oder wenn sich der Wert aus früheren Anträgen ergibt. Die Angabe des Streitwerts hat insbesondere dann Bedeutung, wenn das Gericht ohne nähere Angaben nicht in der Lage wäre, den zutreffenden Streitwert zu ermitteln, insbesondere bei Auskunfts- oder Stufenklagen.

Die Angaben zum Wert sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. In der Regel bietet es sich an, die Ausführungen zum Streitwert in die Klageschrift mit aufzunehmen. Es sollte dann unmittelbar im Anschluss an den Klageantrag der Wert angegeben und in der Klagebegründung erläutert werden.

Die Wertangabe ist nicht bindend und kann vom Kläger oder einem anderweitigen Antragsteller jederzeit berichtigt werden (§ 61 S. 2 GKG).

Keine Bindung des Gerichts

Die Wertangabe in der Klage- oder Antragsschrift bindet das Gericht allerdings nicht. Sie ist lediglich eine Entscheidungshilfe bei der Wertfestsetzung. Das Gericht kann den Wert daher auch abweichend von der Wertangabe des Klägers oder Antragstellers festsetzen. Mittelbar nimmt die Rspr. allerdings überwiegend insoweit eine Indizwirkung an, wenn später eine abweichende Wertvorstellung geäußert wird. Daher sollte im eigenen Interesse des Anwalts bereits bei der Wertangabe sorgfältig gearbeitet werden.

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