Die Entscheidung des SG ist zutreffend. Der gegenteiligen Auffassung des LSG Baden-Württemberg (AGS 2009, 73 = RVGreport 2010, 145) hat bereits das BSG (AGS 2012, 69 = NJW 2012, 877; AGS 2010, 373 = ASR 2010, 179 = zfs 2010, 463 = JurBüro 2010, 525 = NJW 2010, 3533 = RVGreport 2010, 258 = NZS 2010, 586) eine ausdrückliche Absage erteilt.

Derzeit gelten also bei mehreren Auftraggebern folgende Kappungsgrenzen (Schwellengebühren):

 
Praxis-Beispiel
 
Auftraggeber Anm. zu Nr. 2400 VV  Anm. zu Nr. 2401 VV 
1 240,00 EUR 120,00 EUR
2 312,00 EUR 156,00 EUR
3 384,00 EUR 192,00 EUR
4 456,00 EUR 228,00 EUR
5 528,00 EUR 264,00 EUR
6 600,00 EUR 300,00 EUR
7 672,00 EUR 336,00 EUR
8 und mehr 720,00 EUR 360,00 EUR

Nach dem 2. KostRMoG gibt es nur noch eine Geschäftsgebühr

Mit dem 2. KostRModG wird es nur noch eine einzige Geschäftsgebühr geben, und zwar nach Nr. 2302 Nr. 1 VV-E. Vorgesehen ist ein Gebührenrahmen von 50,00 EUR bis 640,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt dann 345,00 EUR.

Schwellengebühr nach dem 2. KostRMoG wird angehoben

Die Schwellengebühr wird sich dann nach Anm. zu Nr. 2302 VV auf 300,00 EUR belaufen.

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