Bei der Frage der Kostenerstattung bei mehreren Standorten ist danach zu differenzieren, ob lediglich eine bloße Zweigstelle i.S.d. § 27 Abs. 2 BRAO vorliegt oder ob es sich um eine überörtliche Gemeinschaft mit mehreren Standorten handelt. Im Fall einer bloßen Zweigstelle liegt nach der Rspr. keine Geschäftsreise vor; bei einer überörtlichen Berufsausübung mit mehreren Standorten dagegen schon. Reisekosten sind in diesem Fall zu erstatten.

AGKompakt 5/2018, S. 50 - 51

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