Eine Rechtsanwaltskanzlei darf Geschäftsräume an verschiedenen Orten unterhalten. Dies kann zu Problemen bei der Abrechnung und der Erstattung der Reisekosten führen. Es stellt sich die Frage, ob bei Reisen zwischen den einzelnen Standorten überhaupt Reisekosten entstehen, und wenn ja, ob diese dann auch erstattungsfähig sind.

Geschäftsreise ist erforderlich

Ausgangspunkt für beide Fragen ist die Vorbem. 7. Abs. 2 VV, nämlich die Frage, ob eine Geschäftsreise vorliegt. Diese wiederum setzt begrifflich voraus, dass das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Nur dann liegt eine Geschäftsreise vor, so dass der Anwalt Reisekosten abrechnen darf. Soweit keine Geschäftsreise vorliegt, sind die Nrn. 7003 ff. VV nicht anwendbar.

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