Argumentationshilfe

Zutreffenderweise ist der Restwert beim Erledigungswert nicht in Abzug zu bringen. Erledigungswert ist vielmehr der Gesamtbetrag aller berechtigten Ansprüche. Dazu gehört aber der Wiederbeschaffungswert ohne Restwertabzug.

Nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts der Restwert bereits erzielt ist oder der Geschädigte sich schon entschieden hat, das Unfallwrack zu behalten oder selbst zu verwerten, ist der Restwert beim Erledigungswert abzuziehen, weil dann der Anwalt nur noch mit der Durchsetzung des restlichen Differenzbetrags beauftragt wird.

Im Rahmen der Argumentation ist besonders auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen

 
Praxis-Beispiel
Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist, richtet sich nach dem Begehren des Mandanten im Zeitpunkt der Mandatsbeauftragung. Dabei erwartet der Mandant eine umfassende Prüfung aller in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten. Bei einem Verkehrsunfall umfasst dies auch die Möglichkeit, das beschädigte Auto an den Schädiger abzugeben und dafür die Zahlung des Wiederbeschaffungswerts vom Schädiger zu verlangen.
Maßgeblich ist der Schaden in der Höhe, wie er dem geschädigten Kläger zum Unfallzeitpunkt entstanden ist. Dieser Wiederbeschaffungswert spiegelt die Schadenshöhe für den Geschädigten im Unfallzeitpunkt wider.
Der Erlös eines Verkaufs des Unfallwracks mindert nicht den Schadensersatzanspruch des Geschädigten, sondern lediglich die dem Schädiger aus dem Unfallereignis erwachsenden Aufwendungen.
Die Verwertung und die Prüfung der Notwendigkeit der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs ist auch eine schädliche Unfallfolge, die ausgeglichen werden muss. So ist es Bestandteil der außergerichtlichen rechtsanwaltlichen Beratungstätigkeit, die Höhe des angesetzten Restwerts im Falle eines Totalschadens zu prüfen und zu beurteilen. Die anwaltliche Tätigkeit erstreckt sich auch auf die Prüfung, ob der Wiederbeschaffungswert gegen Herausgabe des beschädigten Wagens rechtlich möglich und zweckmäßig sei.
Dass im Falle einer Klage nach Restwertverwertung nur noch die Differenz den Streitwert bestimmt, ist unerheblich. Denn die Höhe eines eingetretenen Schadens und die sich danach bemessende außergerichtliche Gebühr hat nichts damit zu tun, wie viel der Schädiger schon vor der gerichtlichen Auseinandersetzung bezahlt hat.

AGKompakt 5/2016, S. 50 - 56

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