Kontrovers diskutiert wird derzeit die Frage, ob im Falle einer Abrechnung auf Totalschadenbasis beim Erledigungswert, also bei dem Wert, nach dem sich die dem Geschädigten zu erstattenden Anwaltsgebühren richten, ein erzielter bzw. zu erzielender Restwert abzuziehen ist oder ob nach dem Wiederbeschaffungswert ohne Restwertanrechnung abzurechnen ist.

Erledigungswert ist Gesamtbetrag aller begründeten Ansprüche

Häufig wird auf den gezahlten Betrag abgestellt. Das ist aber auf jeden Fall unzutreffend: Der Erledigungswert richtet sich nicht danach, was letztlich gezahlt worden ist, sondern nach dem Gesamtbetrag der begründeten Ansprüche.

Der Unterschied zwischen dem Zahlwert und dem Erledigungswert zeigt sich insbesondere dann, wenn der Geschädigte seinen Kaskoversicherer in Anspruch nimmt.

Restwerterlös ist nicht abzuziehen

Nichts anderes gilt letztlich, wenn der Geschädigte das Unfallwrack veräußert und sich den erzielten Restwert auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lässt. Auch in diesem Fall war zunächst der Anspruch auf Zahlung des Wiederbeschaffungswerts begründet. Erst durch die Einnahme des Restwerts hat sich der Schadensersatzanspruch reduziert.

Dies entspricht der derzeit überwiegenden Rechtsprechung.

Das LG stellt darauf ab, dass die Beklagte nach § 249 S. 1 BGB verpflichtet war, den Zustand wiederherzustellen, welcher ohne das Unfallereignis bestanden hätte. Dieser Anspruch ging in Anbetracht des neuwertigen Fahrzeugs und der nicht unerheblichen Reparaturaufwendung auf Gestellung eines Neuwagens bzw. auf Zahlung des zum Ankauf eines solchen erforderlichen Geldbetrags.

Anspruch geht auf vollen Wiederbeschaffungswert

Bei dieser Sachlage sei der Schadensersatzanspruch der Geschädigten aber von vornherein auf Zahlung des vollen zur Wiederbeschaffung eines Neuwagens erforderlichen Betrags gerichtet gewesen, ohne dass die Klägerin sich hierauf den Restwert des unfallgeschädigten Fahrzeugs hätte anrechnen lassen müssen. Die Auffassung der Beklagten, die Klägerin sei aufgrund der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass der ihr nach dem Unfall verbliebene Restwert verwertet werde, sei unzutreffend.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei demnach von vornherein auf die volle Zahlung des zur Wiederbeschaffung eines gleichartigen Neuwagens erforderlichen Geldbetrags gerichtet gewesen und habe sich auch nicht durch den zwischenzeitlich erfolgten Verkauf des Unfallwagens gemindert. Dieser Erlös des Verkaufs habe nämlich nicht etwa den Schadensersatzanspruch gemindert, sondern lediglich die der Beklagten aus dem Unfallereignis erwachsenden Aufwendungen.

Das Gericht geht davon aus, dass der Gegenstandswert durch den Auftrag des Auftraggebers bestimmt werde. Dieser Auftrag des Klägers an seine Prozessbevollmächtigten habe auf Regulierung des Unfallschadens auf Neuwagenbasis gelautet, da sein fabrikneuer Pkw mit einer Laufleistung von 300 Kilometer anlässlich der Überführungsfahrt von dem Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt worden sei. In einem solchen Fall brauche sich der Geschädigte nicht mit der Instandsetzung des Fahrzeugs und dem Ersatz des Minderwertes abzufinden, sondern könne von dem Schädiger den Neupreis des Fahrzeugs ersetzt verlangen (sog. unechter Totalschaden: BGH NJW 1976, 1203 m.w.N.). Der Restwert des geschädigten Fahrzeugs bleibe bei der Bestimmung des Gegenstandswerts in diesem Fall außer Ansatz. Bemessungsgrundsatz sei nämlich nur das im Antrag oder Begehren formulierte Interesse. Wenn also der Geschädigte den vollen Neupreis eines Pkw als Schadensersatz verlange, dann stehe durch dieses Verlangen der Gegenstandswert beziffert fest. Der Restwert des Unfallwagens verringere nicht den Schadensersatzanspruch des Geschädigten, sondern die Aufwendungen des Schädigers. Dem entspreche die Auffassung der h.M., dass der Geschädigte, statt sich den Wert des Unfallfahrzeugs anrechnen zu lassen, dieses zur Verwertung dem Schädiger überlassen könne (BGH NJW 1965, 1756; LG Mainz VersR 1977, 67; LG Freiburg AnwBl 1971, 361). Hinzu komme, dass die Beklagte das Fahrzeug selbst verwertet und dem Kläger den vereinbarten Neupreis ersetzt habe. In diesem Fall sei aber ganz offensichtlich, dass der Fahrzeugrestwert auch nach der Auffassung der Beklagten nicht ihre Schadensersatzverpflichtung, sondern nur ihre Aufwendungen gemindert habe. Zudem gehöre die Notwendigkeit der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs als schädliche Unfallfolge zum Schadensersatz. Dabei müsse der Geschädigte so gestellt werden, dass alle schädlichen Vermögensfolgen ausgeglichen werden.

Maßgeblich sei der Schaden in der Höhe, wie er dem geschädigten Kläger zum Unfallzeitpunkt entstanden sei. Deswegen sei auf den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs abzustellen, ohne dass ein zu realisierender oder realisierter Restwert abzuziehen sei. Es handele sich um die außergerichtliche Gebührenbemessung, so dass es auf erfolgte Zahlungen oder eintretende Zahlungsströme nicht ankomme Dem...

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