Nach einem Verkehrsunfall ist dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Erledigungswert).
AG Koblenz, Urt. v. 4.8.2014 – 161 C 1263/14, SVR 2014, 476
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