Parteiwechsel kommt in der Praxis häufig vor und zwar sowohl auf Seiten der klagenden Partei als auch auf Seiten der beklagten Partei.

Faktisch handelt es sich um eine Klagerücknahme für den bisherigen Kläger bzw. gegenüber dem bisherigen Beklagten unter Erhebung einer neuen Klage für den neuen Kläger bzw. gegen den neuen Beklagten.

Nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit

In beiden Fällen liegt nur eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor. Die zum Teil früher vertretene gegenteilige Auffassung, die in bestimmten Konstellationen für den Anwalt, der sowohl die eintretende als auch die ausscheidende Partei vertreten hat, verschiedene Angelegenheiten angenommen hat, ist seit der Entscheidung des BGH v. 19.10.2006 (V ZB 91/06, AGS 2006, 583 = JurBüro 2007, 76 = NJW 2007, 769 = MDR 2007, 365 = FamRZ 2007, 41 = RVGreport 2007, 25) nicht mehr vertretbar.

Probleme ergeben sich aber immer wieder bei der Abrechnung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge