Einigungs- und Erledigungsgebühr neben Beratungsgebühr möglich
Kommt es aufgrund der Beratung zu einer Einigung oder einer Erledigung, kann der Anwalt auch eine Einigungsgebühr nach den Nr. 1000 VV oder eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV verdienen.
Führt die Beratung des Anwalts zum Abschluss einer Einigung, erhält er neben der Beratungsgebühr nach § 34 RVG auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV.
AG Neumünster, Urt. v. 28.4.2011 – 32 C 1273/10, AGS 2011, 475
Sofern sich die Höhe der Einigungsgebühr nach dem Wert richtet, ist von einer 1,5-Einigungsgebühr auszugehen, es sei denn der Gegenstand ist anhängig. Dann gelten die Nrn. 1003, 1004 VV. Soweit sich die Gebühren gem. § 3 Abs. 1 S. 1 RVG nicht nach dem Gegenstandswert richten, beläuft sich die Höhe der Einigungsgebühr auf die halbe Schwellengebühr nach Anm. zu Nr. 2302 VV (Anm. Abs. 1 S. 4 zu Nr. 1005 VV), zur Zeit 150,00 EUR.
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