Kammergutachten im Rechtsstreit nicht erforderlich
Zwar wird die Höhe der Beratungsgebühr vom Anwalt bestimmt, wobei er seine Bestimmung an den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG auszurichten hat; allerdings ist § 14 Abs. 2 RVG nicht anzuwenden, da in § 34 Abs. 1 S. 3, 2. Teils. RVG nur auf § 14 Abs. 1 RVG verwiesen wird, nicht aber auf § 14 Abs. 2 RVG. Daher ist die Einholung eines Kammergutachtens im Vergütungsrechtsstreit zwischen Anwalt und Mandant nicht geboten.
In einem Vergütungsprozess um Beratungsgebühren ist das Gericht nicht gem. § 14 Abs. 2 RVG dazu verpflichtet, zur Angemessenheit der geltend gemachten Gebühren ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen.
AG Brühl, Urt. v. 3.7.2014 – 21 C 268/13, AGS 2014, 387
Gleichwohl ist die Einholung eines Gutachtens auch in diesen Fällen möglich und bietet vor allem dem Gericht eine Erkenntnisquelle, auf die es nicht verzichten sollte.
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