Beratungsgebühr ist grundsätzlich anzurechnen
Unabhängig davon, ob der Anwalt mit dem Auftraggeber eine Gebührenvereinbarung getroffen hat oder ob sich die Vergütung für die Beratung nach bürgerlichem Recht richtet, ist die Gebühr, die der Anwalt für die Beratung erhält, nach § 34 Abs. 2 RVG auf die Betriebsgebühr (Geschäfts- oder Verfahrensgebühr) einer nachfolgenden Tätigkeit anzurechnen.
Beispiel: Anrechnung der Beratungsgebühr
Der Mandant hatte sich wegen der Kündigung seines Mietverhältnisses vom Anwalt beraten lassen. Die Parteien hatten für die Beratung eine pauschale Gebühr i.H.v. 400,00 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer vereinbart. Nachdem Räumungsklage erhoben wurde, beauftragte der Mandant den Anwalt, ihn im gerichtlichen Verfahren zu vertreten (Wert: 6.000,00 EUR).
Da nichts Abweichendes vereinbart worden ist, ist die Beratungsgebühr in voller Höhe auf die Vergütung im Rechtsstreit anzurechnen.
I. Beratung
1. | Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 RVG, §§ 675, 612 BGB | 400,00 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 420,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 79,80 EUR | |
Gesamt | 499,80 EUR |
II. Gerichtliches Verfahren
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 6.000,00 EUR) | 460,20 EUR | |
2. | gem. § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen | – 400,00 EUR | |
3. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 6.000,00 EUR) | 424,80 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 505,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 95,95 EUR | |
Gesamt | 600,95 EUR |
Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 RVG ist allerdings dispositives Recht. Der Anwalt kann (und sollte) Abweichendes vereinbaren und die Anrechnung ganz oder teilweise ausschließen. Versäumt er den Ausschluss, gehen sämtliche Gebühren für die Beratung letztlich in der Gebühr der nachfolgenden Tätigkeit (Geschäftsgebühr bei außergerichtlicher Vertretung, Verfahrensgebühr bei Vertretung im Rechtsstreit o.Ä.) auf.
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