Werbung mit unentgeltlicher Beratung ist zulässig

Auch wenn grundsätzlich von einer vergütungspflichtigen Tätigkeit auszugehen ist, darf der Anwalt unentgeltlich beraten (s.o. XII.). Er darf daher auch mit einer unentgeltlichen Beratung oder einer Beratung zu einem "Spottpreis" werben.

 
Praxis-Beispiel

1. Die Werbung eines Rechtsanwaltes, für den Pauschalbetrag von 20,00 EUR einschließlich Umsatzsteuer eine außergerichtliche Rechtsberatung zu erbringen, verstößt seit der zum 1.7.2006 erfolgten Änderung des § 34 RVG nicht gegen das Verbot der Unterschreitung gesetzlicher Gebühren.

2. Die Bemessungsvorschrift des § 4 Abs. 2 S. 3 RVG gilt nicht für ein Beratungshonorar, das gem. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG auf Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant beruht.

OLG Stuttgart, Urt. v. 28.12.2006 – 2 U 134/06, AGS 2007, 59 = RVGreport 2007, 79

Die Werbung darf allerdings nicht unsachlich oder aus anderen Gründen wettbewerbswidrig sein.

 
Praxis-Beispiel

Die Werbung eines Anwalts, eine Erstberatung in allen Rechtsgebieten für 9,99 EUR durchzuführen, ist irreführend, wenn der Anwalt sich vorbehält, in umfangreichen Verfahren ein höheres Honorar verlangen zu wollen. Ferner wird durch diese Werbung gegen die anwaltliche Verpflichtung zur angemessenen Preisgestaltung (§ 49b Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 3 RVG) verstoßen.

LG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 11.10.2006 – 10 O 72/06, AnwBl 2007, 376 = RVGreport 2007, 39

 
Praxis-Beispiel

Mangels einer gesetzlichen Gebührenregelung unterliegt der Bereich der außergerichtlichen anwaltlichen Beratung nicht dem Verbot der Gebührenunterschreitung, so dass es Rechtsanwälten grundsätzlich gestattet ist, kostenfreie Erstberatungen anzubieten.

AnwGH Hamm, Urt. v 9.5.2014 – 1 AGH 3/14, BRAK-Mitt 2014, 207 = NJW-RR 2014, 1335

Als zulässig angesehen wird auch die Versteigerung einer Beratungsstunde im Internet.

 
Praxis-Beispiel

Die Versteigerung einer anwaltlichen Beratung in einem Internetauktionshaus ist auch im Hinblick auf gebührenrechtliche Regelungen (§ 14 RVG) oder wegen der Verletzung berufsständischer Verbote (§ 3 Abs. 1, § 49b Abs. 3 S. 1 RABerufsO) nicht berufsrechtswidrig.

BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 19.2.2008 – 1 BvR 1886/06, AnwBl 2008, 292

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