Keine Hinweispflicht auf Entgeltlichkeit

Auch wenn keine Gebührenvereinbarung getroffen wird, ist bei einem Beratungsmandat von einer entgeltlichen Tätigkeit des Anwalts auszugehen. Der Mandant darf nicht annehmen, bloß weil er lediglich telefonisch beraten worden sei und der Anwalt auch gar nichts geschrieben habe, sei dessen Tätigkeit kostenlos. Es besteht daher auch keine Hinweispflicht des Anwalts, auf die Vergütungspflicht für die Beratung hinzuweisen.

 
Praxis-Beispiel

1. Wird ein Rechtsanwalt für ein Beratungsgespräch aufgesucht, ist von einer entgeltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugehen. Eine unentgeltliche Tätigkeit darf nicht erwartet werden. Bei Durchführung einer anwaltlichen Tätigkeit sind die Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB der Verkehrssitte entsprechend grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass der Mandant für die Tätigkeit ein Entgelt schuldet.

2. Es besteht keine Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten vor Beginn der Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung ausdrücklich hinzuweisen, weil sich letztere aus dem Gesetz ergibt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts von Vornherein wirtschaftlich sinnlos wäre.

AG Steinfurt, Urt. v. 13.2.2014 – 21 C 979/13, AGS 2014, 379 = RVGreport 2014, 307

 
Praxis-Beispiel

1. Bei einem Vertrag über eine anwaltliche Erstberatung gilt nach § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung im Regelfall als stillschweigend vereinbart.

2. Auf die Entgeltlichkeit der Erstberatung muss der Anwalt bei erkennbarer Fehlvorstellung oder wirtschaftlicher Probleme des Mandanten hinweisen.

AG Wiesbaden, Urt. v. 8.8.2012 – 91 C 582/12 (18), AGS 2012, 453 = RVGreport 2012, 378

Kostenlose Beratung zulässig

Zulässig ist es auch, die Beratung kostenlos durchzuführen. Darin liegt kein Verstoß gegen § 49b Abs. 1 BRAO, da eine gesetzliche Vergütung nicht (mehr) vorgeschrieben ist.

 
Praxis-Beispiel

Die unentgeltliche Beratung von Hartz-IV-Beziehern verstößt nicht gegen § 49b Abs. 1 BRAO. Jedenfalls sind mit Inkrafttreten des neuen § 34 RVG am 1.7.2006 die gesetzlichen Gebühren für die außergerichtliche Beratung ersatzlos weggefallen. Eine unzulässige Gebührenunterschreitung scheidet somit aus.

AnwG Berlin, Beschl. v. 22.11.2006 – II AGH 4/06, AnwBl 2007, 375 = BRAK-Mitt 2007, 173

 
Praxis-Beispiel

Die unentgeltliche telefonische Beratung verstößt nicht gegen § 49b Abs. 1 BRAO. Jedenfalls sind mit Inkrafttreten des neuen § 34 RVG am 1.7.2006 die gesetzlichen Gebühren für die außergerichtliche Beratung ersatzlos weggefallen. Eine unzulässige Gebührenunterschreitung scheidet somit aus.

AnwG München, Urt. v. 1.2.2010 – 3 AnwG 51/09, BRAK-Mitt 2010, 274

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