Gebührenvereinbarung geboten

Nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG soll der Anwalt für Beratungstätigkeiten mit seinem Auftraggeber eine Gebührenvereinbarung treffen. In welcher Art er seine Gebührenvereinbarung trifft, bleibt ihm unbenommen. Er kann – wie früher – eine bestimmte Gebühr nach dem Gegenstandswert vereinbaren, einen Betragsrahmen, eine Pauschale, Zeitvergütungen o.Ä. Auch Kombinationen sind möglich. Unzulässig sind grundsätzlich Erfolgshonorare oder Beteiligungen an einem vom Auftraggeber erstrittenen Betrag.

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