Nachträgliche Erweiterung

Auch dann, wenn die ursprünglich beschränkte Berufung später erweitert wird, zählt das Verfahren auf vorläufige Vollstreckbarerklärung mit zum Berufungsrechtszug. Die Berufung zieht dann faktisch das Verfahren auf vorläufige Vollstreckbarerklärung an sich.

 

Beispiel

Der Beklagte ist verurteilt worden, 10.000,00 EUR zu zahlen. Er beauftragt seinen Anwalt, Berufung nur gegen seine Verurteilung einzulegen, soweit sie einen Betrag i.H.v. 4.000,00 EUR übersteigt. Daraufhin beantragt der Kläger, das Urteil i.H.v. 4.000,00 EUR für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Anschließend erweitert der Beklagte jedoch sein Rechtsmittel und beantragt nunmehr, das erstinstanzliche Urteil insgesamt abzuändern. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit diesen Anträgen wird verhandelt.

Zunächst waren nur die angegriffenen 6.000,00 EUR Gegenstand des Berufungsverfahrens, so dass das Verfahren auf vorläufige Vollstreckbarerklärung zunächst einmal eine eigene Angelegenheit war und eine Gebühr nach Nr. 3329 VV ausgelöst hat (Wert: 4.000,00 EUR). Durch die nachträgliche Erweiterung der Berufung sind jedoch die vollen 10.000,00 EUR zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, so dass wiederum § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG greift. Die Gebühren für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung gehen in den Gebühren der Nrn. 3200 ff. VV auf.

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