Gegenstandswert richtet sich nach der Höhe der Forderung

Nach Ansicht des OLG Hamm (FamRZ 1994, 248) soll der Wert des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung gem. § 3 ZPO nach dem im Einzelfall gegebenen Interesse an der Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung zu schätzen sein (ebenso OLG Frankfurt JurBüro 1996, 312). Das OLG Hamm geht dabei von einem Bruchteil i.H.v. 1/5 aus (ebenso OLG Koblenz AGkompakt 2010, 123 = RVGprof. 2010, 177).

Das OLG Frankfurt (OLGR 1996, 48 = JurBüro 1996, 312; FamRZ 1994, 248) ist demgegenüber der Auffassung, der Wert des Verfahrens richte sich nicht nach der Höhe der ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erklärenden Forderung, sondern nach dem im Einzelfall gem. § 3 ZPO zu bestimmenden Interesse an der Vollstreckungsmöglichkeit ohne Sicherheitsleistung. Im entschiedenen Fall gelangt es aber auch zu 1/5 der Hauptsache. Dieses Interesse kann bei der größeren Forderung eines potenten Gläubigers allein in der Vermeidung von Avalkosten für eine sonst zu stellende Bürgschaft bestehen.

Nach überwiegender und zutreffender Ansicht richtet sich der Gegenstandswert dagegen nach dem vollen Wert der Verurteilung (LG Bonn AGS 2001, 76 = BRAGOreport 2001, 58 = MDR 2001, 416 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2001, 252).

Diese Auffassung dürfte im Ergebnis zutreffend sein. Die geringere Bedeutung des Verfahrens wird bereits durch die geringeren Gebührensätze berücksichtigt. Die Bewertung folgt allerdings nicht unmittelbar aus dem GKG, da in diesem Verfahren keine Gerichtsgebühren vorgesehen sind. Anzuwenden ist § 23 Abs. 1 S. 2 RVG, der die Vorschriften des GKG für entsprechend anwendbar erklärt, so dass insoweit der Rückgriff über § 48 Abs. 1 S. 1 GKG auf § 3 ZPO zulässig ist.

Da es sich bei dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handelt, sind Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen nicht nach § 25 Abs. 1 RVG hinzuzurechnen. Diese Nebenpositionen bleiben in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG außer Ansatz.

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