1. Der Streitwert einer auf Eigentum gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG.

2. Abzustellen ist dabei grundsätzlich nicht auf die vom Untermieter zu zahlende Miete, sondern auf die vom Hauptmieter zu zahlende Hauptmiete.

3. Auf die Miete zu entrichtende Umsatzsteuer ist zu berücksichtigen.

KG, Beschl. v. 18.2.2013 – 8 W 10/13

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