Der Vermieter hatte Klage gegen die Untermieter auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts erhoben. Das LG hat den Streitwert auf den dreifachen Monatsbetrag festgesetzt, da nur drei Monate in Streit gewesen seien. Zugrunde gelegt hat es dabei die Nutzungsentschädigung, die die Parteien im Nachhinein vereinbart hatten. Der Nutzungsentschädigung hinzugerechnet hatte das Gericht die ortsüblichen Nebenkosten, allerdings ohne Umsatzsteuer. Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in eigenem Namen Beschwerde erhoben. Nach seiner Auffassung sei der Jahreswert der ortsüblichen Miete zugrunde zu legen, und zwar einschließlich Nebenkosten und Umsatzsteuer. Das KG hat die Streitwertfestsetzung überwiegend abgeändert.

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