Die Frage, wie abzurechnen ist, wenn der Anwalt mehrere Geschädigte aus einem Verkehrsunfall vertritt, ist nach wie vor regelmäßig Gegenstand der Rechtsprechung. In Anbetracht des geringen Streitwerts handelt es sich in der Regel um amtsgerichtliche Entscheidungen, die häufig nicht einmal berufungsfähig sind. Mit einem solchen Fall hatte sich das AG Würzburg zu befassen.

Zugrunde lag ein Verkehrsunfall, bei dem der Halter und Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs Schadensersatz i.H.v. 6.968,08 EUR und die verletzte Fahrerin Schadensersatz i.H.v. 3.107,34 EUR geltend gemacht hatten. Diese Ansprüche sind vom Versicherer des Schädigers auch reguliert worden.

Der Anwalt der beiden Geschädigten hatte daraufhin zwei getrennte Kostenrechnungen erstellt, eine für den Eigentümer und Halter und eine für die Fahrerin:

 
Praxis-Beispiel

I. Abrechnung gegenüber dem Eigentümer und Halter

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV 526,50 EUR
(Wert: 6.968,08 EUR)
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 546,50 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 103,84 EUR
Gesamt 650,34 EUR
 
Praxis-Beispiel

II. Abrechnung gegenüber der Fahrerin

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   327,60 EUR
  (Wert: 3.107,34 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 347,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   66,04 EUR
Gesamt 413,64 EUR
 
Praxis-Beispiel
 
Gesamt I. + II. 1.063,98 EUR

Der Versicherer war dagegen der Auffassung, es liege nur eine Angelegenheit vor und hat die der Höhe nach unstreitige 1,3-Geschäftsgebühr lediglich aus dem Gesamtwert von 10.075,42 EUR wie folgt übernommen:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   785,20 EUR
  (Wert: 10.075,42 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 805,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   152,99 EUR
Gesamt 958,19 EUR

Der Anwalt hat daraufhin seine Berechnung geändert und wie folgt abgerechnet:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,6-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV   966,40 EUR
  (Wert: 10.075,42 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 986,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   187,42 EUR
Gesamt 1.173,82 EUR
4. ./. bereits gezahlter   – 958,19 EUR
Restbetrag 215,63 EUR

Die Klage auf Zahlung des Differenzbetrags hatte keinen Erfolg.

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