Die Urkundsbeamtin hat zu Recht zusätzliche Kosten festgesetzt.

Die Kostenerstattung umfasst auch die auf die Rechnungssumme gem. Nr. 7008 VV aufzuschlagende Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Der Beigeladene ist nicht nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt.

Die Nachliquidation ist auch zulässig, insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für eine Verwirkung vor (BayVGH, Beschl. v. 23.3.2006 – 26 N 04.2597).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge