Temporäre Anwendung des ermäßigten Steuersatzes i. H. v. 7 % für Gas- und Wärmelieferungen
Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über das Wärmenetz vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 zugestimmt hat, nimmt nun das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit dem Schreiben vom 25.10.2022( BMF, Schreiben v. 25.10.2022, III C 2 - S 7030/22/10016 :005) zu Einzelfragen und Vereinfachungsreglungen Stellung.
7 % Umsatzsteuer für Gas- und Wärmelieferungen
Wie wir bereits berichteten (News vom 22.10.2022), hat zur Abmilderung der gestiegenen Energiepreise der Bundesrat am 7.10.2022 dem vom Bundestag beschlossenem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen zugestimmt.
Von der Ermäßigung auf 7 % Umsatzsteuer sind
- Gaslieferungen über das Erdgasnetz und
- Wärmelieferungen über ein Wärmenetz.
für den Zeitraum vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 umfasst.
Wichtigste Klarstellungen aus dem BMF-Schreiben vom 25.10.2022 für die Praxis
- Der ermäßigte Steuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz gilt unabhängig von der Gasart (z. B. Biogas oder Erdgas).
- Entgegen des Gesetzeswortlauts und der bisher vertretenen Auffassung sind auch Lieferungen von Gas, das vom leistenden Unternehmer per Tanklastwagen zum Leistungsempfänger für die Wärmeerzeugung transportiert wird, begünstigt.
- Ermäßigt besteuert wird auch die Einspeisung von Gas in das Erdgasnetz.
- Als Lieferung von "Gas über das Erdgasnetz", und damit auch vom ermäßigten Steuersatz umfasst, gilt auch das Legen eines Gashausanschlusses.
Wichtigste Vereinfachungsreglung aus dem BMF-Schreiben vom 25.10.2022 für die Praxis
1. Wie wir bereits berichteten, ist für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes grundsätzlich das Ende des vereinbarten Abrechnungs-/Ablesezeitraum maßgeblich.
Das BMF lässt im Rahmen einer Vereinfachungsregelung zu, dass die Gas- und Wärmeunternehmen für Ablesezeiträume über die Stichtage (1.10.2022/31.3.2024) auch eine zeitanteilige Anwendung des Steuersatzes vornehmen können. Dabei handelt es sich ausdrücklich um ein Wahlrecht.
Beispiel: Bei einem dreimonatigen Ablesezeitraum vom 1.9.2022 – 30.11.2022 können die Lieferungen zu 1/3 dem Steuersatz von 19 % und 2/3 dem Steuersatz von 7 % unterworfen werden.
2. Abschlagsrechnungen müssen nicht zwingend angepasst werden
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, wenn durch die Wärme- und Gaslieferanten die Rechnungen über Abschlagszahlungen, die nach dem 30.9.2022 und vor dem 1.4.2024 fällig werden, nicht berichtigt werden und somit weiterhin 19 % Umsatzsteuer ausweisen. Voraussetzung ist, dass vom leistenden Unternehmer dementsprechend Umsatzsteuer in Höhe von 19 % abgeführt und in der Endabrechnung zutreffend abgerechnet wird.
3. Großzügige Regelungen für den Vorsteuerabzug
In diesem Fall wird es durch das BMF nicht beanstandet, wenn vorsteuerabzugsberechtigte Kunden aus den Abschlagsrechnungen einen Vorsteuerabzug auf der Grundlage von 19 % geltend machen und der Vorsteuerabzug für die gesamte Leistung erst auf der Grundlage der vorstehenden Endabrechnung auf den zulässigen Wert korrigiert wird. Diese großzügige Regelung zum Vorsteuerabzug setzt allerdings voraus, dass durch den leistenden Unternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich abgeführt wird. In der Praxis sollten die Kunden für diesen Fall im Zweifel Bestätigungen des leistenden Unternehmers einholen.
4. Diverse Wahlmöglichkeiten bei Jahresboni/Rückvergütungen
Für Entgeltminderungen i. S. d. § 17 UStG (typischer Anwendungsfall z. B. Jahresboni und Jahresrückvergütungen) sieht das BMF diverse Vereinfachungsregelungen vor.
Details sind dem BMF-Schreiben im Abschnitt 3.3 zu entnehmen.
Die Vereinfachungsregelungen gelten für die Wiederanwendung des Regelsteuersatzes vom 19 % zum 1.4.2022 entsprechend.
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