Temporäre Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % für Gas und Wärmelieferungen
7 % Umsatzsteuer für Gas- und Wärmelieferungen
Zur Abmilderung der gestiegenen Energiepreise hat der Bundesrat am 7.10.2022 dem vom Bundestag beschlossenem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen zugestimmt.
Von der Ermäßigung umfasst sind dabei
- Gaslieferungen über das Erdgasnetz und
- Wärme über ein Wärmenetz.
Nicht begünstigt sind Lieferungen von Erdgas durch Tankwagen, Lieferungen von Gas in Flaschen bzw. Kartuschen oder weitere Lieferungen, die nicht über das Erdgas- oder Fernwärmenetz erfolgen.
Die Anwendung des Steuersatzes i. H. v. 7 % ist für Lieferungen in dem Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 befristet. Für die Frage welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, ist im Grundsatz das vereinbarte Ende des Ablesezeitraums maßgeblich.
Beispiel: Ablesezeitraum: 1.10.2021 – 30.9.2022
Die Lieferungen unterliegen vollständig noch dem Steuersatz i. H. v. 19 %
Abwandlung: Ablesezeitraum 1.11.2021 – 31.10.2022.
Die Lieferungen unterliegen vollständig dem Steuersatz i. H. v. 7 %. Abschlagsrechnungen bis zum 30.09.2022 mit einem Steuersatz i. H. v. 19 % werden erst im Rahmen der Schlussrechnung berichtigt bzw. angepasst, sodass der Bezug von Gas- oder Wärme über den gesamten Ablesezeitraum dem ermäßigten Steuersatz i. H. v 7 % unterliegt.
Praxis-Tipp: Wiederkehrende Buchungen bei unternehmerischen Gas- und Wärmekunden überprüfen!
Für noch laufende Ablesezeiträume müssen in der Theorie die Anbieter von Gas- und Wärme die Abschlagsrechnungen, die nach dem 30.9.2022 und vor dem 1.4.2024 erstellt werden, anpassen und dabei den ermäßigten Steuersatz berücksichtigen. Für unternehmerische Kunden bedeutet dies, dass ggf. Automatikfunktionen für wiederkehrende Buchungen angepasst werden müssen.
Vereinfachungsregelungen sind in Arbeit
Das Bundesministerium der Finanzen arbeitet allerdings gerade an einem BMF-Schreiben (BMF, Entwurf v. 22.9.2022, III C 2 - S 7030/22/10016 :005), um Vereinfachungsregelungen zu schaffen (vergleichbar zur temporären Steuersatzsenkungen im zweiten Halbjahr 2020). Dabei ist z. B. in Diskussion, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Berücksichtigung des ermäßigten Steuersatzes erst im Rahmen der Schlussrechnung vorgenommen wird und demzufolge die Abschlagsrechnungen weiterhin einen Steuersatz i. H. v. 19 % vorsehen. Sofern ein BMF-Schreiben in der finalen Fassung veröffentlicht wurde, informieren wir Sie hier über die Vereinfachungsregelungen und Auswirkungen für die Praxis.
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