Gehörsrüge in Familienstreitsachen

Nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 321a ZPO kann in Ehesachen und in Familienstreitsachen Gehörsrüge erhoben werden, wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Während in zivilgerichtlichen Verfahren, in denen das GKG gilt, nach Nr. 1900 GKG-KostVerz. eine Gerichtsgebühr i.H.v. 50,00 EUR vorgesehen ist, fehlt es nach dem FamGKG an einem Gebührentatbestand.

FamGKG-KostVerz. regelt nur Verfahren nach dem FamFG

Zwar sieht Nr. 1800 FamGKG-Kost-Verz. für die Gehörsrüge ebenfalls eine Gebühr i.H.v. 50,00 EUR vor. Dieser Gebührentatbestand gilt jedoch ausweislich seines Tatbestands nur für die Gehörsrüge nach § 44 FamFG. Die Gehörsrüge nach § 44 FamFG findet jedoch nur in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt. In Ehe- und Familienstreitsachen ist dagegen § 44 FamFG nicht anwendbar (§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG). Es gilt über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG vielmehr die Gehörsrüge nach § 321a ZPO.

Da im Gerichtskostengesetz das Verbot einer Analogie zu Lasten eines Kostenschuldners besteht, scheidet eine entsprechende Anwendung der Nrn. 1800 FamGKG-KV/1900 GKG-KostVerz. aus (OLG Köln AGS 2012, 530 = NJW-Spezial 2012, 764).

Gehörsrüge ist gerichtskostenfrei

Das Verfahren über die Gehörsrüge in Familienstreitsachen ist daher gerichtskostenfrei. Dies hat das OLG Köln in einer weiteren Entscheidung bestätigt (Beschl. v. 19.2.2013 – 4 UF 87/12).

 

Hinweis

Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich reagiert und wird mit dem 2. KostRMoG den Tatbestand der Nr. 1800 FamGKG-KV erweitern und auch die Gehörsrüge nach § 321a ZPO (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) erfassen, sodass künftig hierfür ebenfalls eine Gebühr erhoben wird. Gleichzeitig wird die Gebühr in Nr. 1800 FamGKG-KV von bisher 50 EUR auf 60 EUR angehoben werden.

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