Gehörsrüge in Familienstreitsachen
Nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 321a ZPO kann in Ehesachen und in Familienstreitsachen Gehörsrüge erhoben werden, wenn
1. | ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und |
2. | das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. |
Während in zivilgerichtlichen Verfahren, in denen das GKG gilt, nach Nr. 1900 GKG-KostVerz. eine Gerichtsgebühr i.H.v. 50,00 EUR vorgesehen ist, fehlt es nach dem FamGKG an einem Gebührentatbestand.
FamGKG-KostVerz. regelt nur Verfahren nach dem FamFG
Zwar sieht Nr. 1800 FamGKG-Kost-Verz. für die Gehörsrüge ebenfalls eine Gebühr i.H.v. 50,00 EUR vor. Dieser Gebührentatbestand gilt jedoch ausweislich seines Tatbestands nur für die Gehörsrüge nach § 44 FamFG. Die Gehörsrüge nach § 44 FamFG findet jedoch nur in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt. In Ehe- und Familienstreitsachen ist dagegen § 44 FamFG nicht anwendbar (§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG). Es gilt über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG vielmehr die Gehörsrüge nach § 321a ZPO.
Da im Gerichtskostengesetz das Verbot einer Analogie zu Lasten eines Kostenschuldners besteht, scheidet eine entsprechende Anwendung der Nrn. 1800 FamGKG-KV/1900 GKG-KostVerz. aus (OLG Köln AGS 2012, 530 = NJW-Spezial 2012, 764).
Gehörsrüge ist gerichtskostenfrei
Das Verfahren über die Gehörsrüge in Familienstreitsachen ist daher gerichtskostenfrei. Dies hat das OLG Köln in einer weiteren Entscheidung bestätigt (Beschl. v. 19.2.2013 – 4 UF 87/12).
Hinweis
Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich reagiert und wird mit dem 2. KostRMoG den Tatbestand der Nr. 1800 FamGKG-KV erweitern und auch die Gehörsrüge nach § 321a ZPO (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) erfassen, sodass künftig hierfür ebenfalls eine Gebühr erhoben wird. Gleichzeitig wird die Gebühr in Nr. 1800 FamGKG-KV von bisher 50 EUR auf 60 EUR angehoben werden.
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