Reisekosten sind anteilig zu verteilen

Dient eine Geschäftsreise mehreren abrechenbaren Geschäften, so sind die Reisekosten anteilig zu verteilen (Vorb. § 7 Abs. 3 S. 1 VV). Es gilt nicht § 7 Abs. 2 RVG, wonach der Anwalt die Reisekosten von jedem Auftraggeber in der Höhe verlangen könnte, in der sie entstanden wären, wenn er nur für diesen Aufraggeber gereist wäre. Die Aufteilung geschieht vielmehr dergestalt, dass die fiktiven Einzelreisekosten jeder Angelegenheit ermittelt und in diesem Verhältnis dann die Gesamtreisekosten auf die jeweiligen Geschäfte verteilt werden:

1. Zunächst sind die tatsächlichen (abrechenbaren) Gesamtreisekosten zu berechnen.
2. Sodann sind die fiktiven Einzelreisekosten zu ermitteln, die angefallen wären, wenn der Anwalt die Reisen für jeden Mandanten einzeln durchgeführt hätte.
3. Hiernach ist die Summe der Kosten der fiktiven einzelnen Reisen zu berechnen.
4. Alsdann werden die fiktiven Einzelreisekosten des Mandanten mit der Summe der tatsächlich abrechenbaren Reisekosten multipliziert und durch den Gesamtbetrag aller fiktiven Reisekosten dividiert. Es gilt also folgende Formel:
 
Praxis-Beispiel
 
Fiktive Einzelreisekosten des Mandanten x tatsächlich abrechenbare Gesamtreisekosten
Summe aller fiktiven Einzelreisekosten

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge