Gesonderte Regelung für Reisekosten bei mehreren Auftraggebern

Führt der Anwalt eine Geschäftsreise anlässlich mehrerer Angelegenheiten durch, greift hinsichtlich dieser Auslagen nicht die Regelung des § 7 Abs. 2 RVG, wonach jeder Auftraggeber für die Kosten haftet, die entstanden wären, wenn das Mandat ausschließlich für ihn geführt worden wäre. Vielmehr enthält das RVG in Vorbem. 7 Abs. 3 S. 1 VV eine besondere Regelung, wie die Kosten mehrerer Geschäftsreisen aufzuteilen sind.

Privater Termin anlässlich Geschäftsreise ist unerheblich

Voraussetzung sind allerdings mehrere Geschäftsreisen. Nutzt der Anwalt eine Geschäftsreise, um am Gerichtsort oder unterwegs einen privaten Termin zu erledigen, so führt dies nicht zu einer Aufteilung der anfallenden Kosten auf die Geschäfts- und die Privatreise. Vielmehr bleibt es dabei, dass der Anwalt die gesamten Kosten der Geschäftsreise gegenüber dem Mandanten abrechnen und dieser die Kosten vom Gegner ersetzt verlangen kann (LAG Berlin-Brandenburg AGS 2009, 177).

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