Bei Anträgen auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen werden häufig die fälligen Beträge nicht berücksichtigt.

§ 51 Abs. 2 FamGKG stellt nicht auf "Rückstände", sondern auf "fällige Beträge" ab

Im Gegensatz zur ursprünglichen Fassung des GKG, das noch auf "Rückstände" abgestellt hat, wird bereits seit längerem (§ 42 Abs. 5 GKG a.F.; § 51 Abs. 2 FamGKG) auf die bei Einreichung "fälligen" Beträge abgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 1612 Abs. 3 BGB) ist der Unterhalt fällig am Ersten eines Monats, und zwar sogar im Voraus. Damit tritt also Fälligkeit bereits am Monatsersten ein, sodass laufender Unterhalt immer ein fälliger ist.

Soweit demgegenüber zum Teil die Auffassung vertreten wird, fällige Beträge seien erst ab dem zweiten Werktag hinzuzurechnen (so Krause in der Besprechung dieser Entscheidung FamRB 2012, 13), ist dies nicht zutreffend. Der gesetzliche Wortlaut ist eindeutig. Offenbar wird hier Verzug mit Fälligkeit verwechselt. Verzug tritt am zweiten Werktag ein (§ 286 Abs. 2 S. 1 BGB). § 51 Abs. 2 FamGKG stellt aber nicht auf den Verzug, sondern auf die Fälligkeit ab.

Fällige Beträge sind auch bei einstweiligen Anordnungen zu berücksichtigen

Zu beachten ist, dass auch in einstweiligen Anordnungsverfahren fällige Beträge – gegebenenfalls hälftig (§ 41 FamGKG) – hinzuzurechnen sind (OLG München AGS 2011, 306 = NJW-Spezial 2011, 476; OLG Köln AGS 2010, 618 = FamRZ 2011, 758 = RVGreport 2011, 114 = FamFR 2011, 15).

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