Das Gericht stellt zunächst klar, dass nach § 51 Abs. 1 FamGKG für einen Antrag auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen auf die für die ersten zwölf Monate nach Antragseinreichung geforderten Beträge abzustellen ist. Dies ergab hier einen Betrag in Höhe von 12 x 616,45 EUR = 7.397,40 EUR.

Bei Antragseinreichung fällige Beträge werden hinzugerechnet

Nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG sind die bei Einreichung fälligen Beträge hinzuzurechnen. Der Antragseinreichung steht dabei gem. § 51 Abs. 2 S. 2 FamGKG die Einreichung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Klageantrag alsbald nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe eingereicht wird.

Fällig ist der Unterhalt am Ersten eines Monats im Voraus

Fällig ist der Unterhalt am Ersten eines Monats im Voraus, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 1612 Abs. 3 BGB). Das bedeutet, dass der laufende Monat der Einreichung als fälliger Monat stets hinzuzurechnen ist.

Insoweit ergaben sich hier also fünf fällige Monate (Januar bis Mai) in Höhe von 5 x 616,45 EUR = 3.082,25 EUR. Abzuziehen war allerdings der unstreitig gezahlte Betrag in Höhe von 850,00 EUR, sodass sich ein weiterer Wert in Höhe von 2.232,25 EUR ergab und damit ein Gesamtwert in Höhe von 7.397,40 EUR + 2.232,25 EUR = 9.629,65 EUR.

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