Leitsatz

1. Grundsätzlich ist der Streitwert bei einer Stufenklage einheitlich nach dem Wert des höchsten mit der Klage verfolgten Anspruchs zu bemessen. Es kommt daher regelmäßig auf den in der letzten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch an, was auch für den Fall der so genannten "steckengebliebenen" Stufenklage gilt, bei der es nicht mehr zu einer Bezifferung der Leistungsstufe kommt, weil auch der noch nicht bezifferte Leistungsantrag anhängig und im Fall der Zustellung rechtshängig wird. Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich in solchen Fällen nach dem vom Kläger mit der Klageerhebung zum Ausdruck gebrachten Leistungsinteresse.

2. Soweit ein Gebührentatbestand – wie vorliegend die Terminsgebühr – nur hinsichtlich des Auskunftsantrages verwirklicht wurde, fällt die Gebühr für diesen Teil der Stufenklage lediglich aus dem geringeren Wert des Auskunftsanspruchs an, weshalb für diesen Fall der Wert der Auskunft gesondert festgesetzt werden muss.

OLG Köln, Beschl. v. 13.7.2009 – 19 W 17/09

1 I. Der Fall

Das LG hatte den Wert für eine Stufenklage auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Dagegen legte die Klägerin Beschwerde ein, mit der sie eine Streitwertreduzierung begehrte, da der Leistungsanspruch nicht beziffert und darüber auch nicht verhandelt worden sei. Das OLG hat die Beschwerde im Wesentlichen zurückgewiesen, den Wert für die Terminsgebühr allerdings auf 6.250,00 EUR herabgesetzt.

2 II. Die Entscheidung

Wert einer Stufenklage richtet sich nach dem höchsten Wert

Das OLG weist zunächst darauf hin, dass sich der Wert des Verfahrens im Falle einer Stufenklage gem. § 44 GKG (§ 38 FamGKG) nach dem höchsten Wert der einzelnen Ansprüche von Auskunft und Leistung richtet.

Leistungsanspruch ist gegebenenfalls zu schätzen

Soweit der Leistungsanspruch noch nicht beziffert ist, ist er zu schätzen. Maßgebend ist, mit welchen Zahlungsansprüchen nach dem objektiven Vorbringen des Antragstellers zu rechnen ist. Ob es zur Bezifferung des Zahlungsanspruchs kommt, ist insoweit unerheblich, da die Verfahrensgebühr bereits mit Auftragserteilung anfällt und auch insoweit auf diesen Zeitpunkt gem. § 40 GKG (§ 34 FamGKG) abzustellen ist.

Auszugehen ist vom objektiven Vorbringen des Klägers

Da bei Einreichung einer Stufenklage der Leistungsanspruch noch nicht beziffert ist, muss dieser Wert geschätzt werden. Dabei ist von dem objektiven Vorbringen des Antragstellers auszugehen. Es ist danach zu fragen, mit welchen Ansprüchen vernünftigerweise aufgrund seines Sachvortrags zu rechnen ist. Bleibt die spätere Bezifferung hinter diesen Erwartungen zurück, so ist dies grundsätzlich unerheblich, da es nicht auf die Bezifferung ankommt. Lediglich dann, wenn die Bezifferung nur geringfügig von der ursprünglichen Schätzung abweicht, diese aber letztlich nur konkretisiert, ist der bezifferte Betrag maßgebend.

Terminsgebühr berechnet sich gegebenenfalls nach geringerem Wert

Anders verhält es sich dagegen mit der Terminsgebühr. Diese wird erst ausgelöst, wenn die Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV oder der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV vorliegen. Wird zunächst in einem Termin nur über die Auskunft verhandelt und kommt es dann nicht dazu, dass auch hinsichtlich der Leistungsstufe die Tatbestandsvoraussetzungen der Terminsgebühr ausgelöst werden, dann richtet sich die Terminsgebühr nur nach dem geringeren Wert der Auskunft. Dieser Wert ist allerdings gesondert nach § 33 RVG auf Antrag festzusetzen.

Für Auskunft ist ein Bruchteil der Hauptsache anzusetzen

Für die Auskunft wird daher für gewöhnlich ein Bruchteil des (zu erwartenden) Hauptsacheanspruchs, in der Regel 20 %, angesetzt.

Ausgehend von den festgesetzten Werten war daher wie folgt abzurechnen:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV    
  (Wert: 25.000,00 EUR)   891,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV    
  (Wert: 6.250,00 EUR)   450,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.361,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   258,74 EUR
Gesamt 1.620,54 EUR

3 III. Der Praxistipp

Es entspricht dem Gesetz und ist ganz einhellige Rspr., dass im Falle einer Stufenklage der Verfahrenswert nach dem höheren Wert des zu schätzenden Leistungsanspruchs festzusetzen ist und zwar auch dann, wenn es nicht zur Bezifferung gekommen ist. Leider wird diese Rspr. von vielen Amtsrichtern nicht zur Kenntnis genommen. Es finden sich immer wieder fehlerhafte Festsetzungen des Verfahrenswerts lediglich auf den Wert der Auskunftsstufe. Der Anwalt muss in diesen Fällen daher nach § 68 GKG (§ 59 FamGKG) Beschwerde im eigenen Namen einlegen. Nur für die Terminsgebühr gilt ein geringerer Wert, wenn es nicht zur Verhandlung über die Hauptsache gekommen ist.

Anders ist abzurechnen, wenn in der Auskunftsstufe "durchentschieden" wird

Anders verhält es sich, wenn zwar nur über die Auskunft verhandelt worden ist, das Gericht aber "durchentschieden" hat. Wenn es also im Rahmen der Auskunftsstufe bereits der Auffassung ist, dass ein Leistungsanspruch unter keinem Gesichtspunkt bestehen kann und die Klage insgesamt abweist, dann gilt auch für die Term...

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