Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts nur bei Notwendigkeit

Die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes sind nicht erstattungsfähig. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz am Gerichtsort. Bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit i.S.v. § 91 ZPO ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine vernünftig denkende, kostenbewusste Partei, die im Anwaltsprozess am eigenen Wohnsitz klagen möchte oder am eigenen Wohnsitz verklagt wird, einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt hätte. Dies empfiehlt sich nicht nur im Hinblick auf die geringeren Kosten, sondern auch auf die einfachere Möglichkeit der persönlichen Unterrichtung und Beratung. Selbst wenn die Partei mit dem auswärtigen Rechtsanwalt in weiteren Fällen zusammenarbeiten würde und daher auch im vorliegenden Fall diesen Rechtsanwalt als Anwalt ihres Vertrauens beauftragt hätte, mag dies für die Partei die zusätzlichen Reisekosten rechtfertigen. Eine Erstattungsfähigkeit ließe sich daraus jedoch nicht herleiten, denn eine objektiv kostenbewusst denkende Partei würde in einem Rechtsstreit am eigenen Sitz/Wohnsitz einen Rechtsanwalt am Gerichtsort beauftragen, um keine zusätzlichen Reisekosten des Rechtsanwalts tragen zu müssen.

Ausnahme liegt nicht vor

Eine anerkannte Ausnahme für die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwaltes stellt es dar, wenn die Vertretung der Partei eine besondere Spezialisierung erfordert, die ein ortsansässiger Rechtsanwalt nicht vorweisen kann. Diese Ausnahme ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da Spezialkenntnisse nicht erforderlich waren.

Daher sind die Reisekosten des beauftragten Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig.

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