Hilfsantrag ist nur bei Entscheidung zu berücksichtigen

Wird neben einem Hauptantrag ein Hilfsantrag gestellt, so ist der Wert des Hilfsantrages nur dann hinzuzurechnen, wenn über den Hilfsantrag entschieden wird (§ 39 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Soweit der Hilfsantrag allerdings denselben Gegenstand betrifft wie der Hauptantrag, gilt nur der höhere Wert (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG).

 

Beispiel: Haupt- und Hilfsantrag

Die Ehefrau beantragt die Aufhebung der Ehe, hilfsweise die Scheidung. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Aufhebung nicht vorliegen und spricht auf den Hilfsantrag die Scheidung aus.

Aufhebung und Scheidung sind verschiedene Gegenstände, so dass die Werte zu addieren sind.

 
Hinweis

1. Die Streitwerte des Scheidungsverfahrens und des Verfahrens auf Aufhebung der Ehe sind nach § 19 Abs. 1 S. 1 GKG zusammenzurechnen.

2. Zwar ist eine Nämlichkeit der Streitgegenstände insoweit gegeben, als der Anspruch auf Scheidung und derjenige auf Aufhebung der Ehe nicht nebeneinander bestehen können, sich also gegenseitig ausschließen. Klage (Scheidungsantrag) und Widerklage betreffen indes nicht dasselbe Interesse bzw. denselben Gegenstand i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 3 GKG.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.6.2001 – 5 WF 40/01, AGS 2002, 38 u. 156 = OLGR 2001, 492 = FamRZ 2002, 255 = EzFamR aktuell 2002, 43

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