Erreichen des Rechtsschutzziels oder Unmöglichkeit

Eine Angelegenheit ist beendet, wenn der Anwalt das Rechtsschutzziel des Mandanten verwirklicht hat oder wenn feststeht, dass sich das Ziel nicht erreichen lässt, z.B. wenn der Gegner endgültig erklärt, zu einer außergerichtlichen Einigung nicht bereit zu sein (LG Mannheim MDR 1965, 920 = AnwBl 1966, 30).

Kündigung des Mandats

Die Beendigung kann auch vorzeitig eintreten, nämlich dann, wenn der Anwalt das Mandat niederlegt, der Auftraggeber den Anwaltsvertrag kündigt oder beide Parteien den Vertrag einvernehmlich aufheben.

Aufhebung der Beiordnung

War der Anwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe oder anderweitig beigeordnet und kündigt die bedürftige Partei das Mandat, so erledigt sich für ihn der Auftrag i.S.d. § 8 Abs. 1 RVG erst mit der Aufhebung seiner Beiordnung.

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