Klarstellen, wer Beschwerde einlegt

Bei Einreichung der Beschwerde sollte vorsorglich klargestellt werden, in wessen Namen die Beschwerde erhoben wird. Fehlt es an einer Angabe, dann wird zum Teil von der Rspr. im Wege der Auslegung davon ausgegangen, dass die im konkreten Fall zulässige Beschwerde eingelegt worden ist, also eine Erhöhungsbeschwerde im Namen des Anwalts und eine Herabsetzungsbeschwerde im Namen der Partei. Darauf verlassen kann und sollte sich der Anwalt aber nicht.

Heraufsetzungsbeschwerde der Partei nur bei Vergütungsvereinbarung

Ausnahmsweise ist auch eine Streitwertbeschwerde der Partei auf Heraufsetzung möglich, nämlich dann, wenn die Partei mit ihrem Anwalt eine wertunabhängige Vergütungsvereinbarung geschlossen hat und sie durch eine Heraufsetzung des Streitwerts einen höheren Erstattungsanspruch erlangen würde, ohne im Gegenzug ihrem Anwalt auch eine höhere Vergütung zahlen zu müssen (OLG Düsseldorf AGS 2006, 188 m. Anm. N. Schneider = MDR 2006, 297; VGH Mannheim NVwZ-RR 2002, 900; VGH Kassel DÖV 1976, 607; ZMR 1977, 112; OVG Bautzen NJ 2004, 280 = NVwZ-RR 2006, 654 = RVGreport 2006, 240; OLG Frankfurt AG kompakt 2010, 26).

Bei gesetzlicher Abrechnung würde keine Beschwer bestehen, da dem höheren Kostenerstattungsanspruch gleichzeitig auch immer ein höherer Vergütungsanspruch des eigenen Rechtsanwalts gegenüberstünde, so dass eine Heraufsetzung letztlich auf ein "Nullsummenspiel" hinauslaufen würde. Hat die Partei allerdings mit dem Anwalt eine wertunabhängige Vergütungsvereinbarung betroffen, so schuldet sie dem Anwalt die Vergütung, unabhängig davon, wie das Gericht den Streitwert festsetzt. Setzt das Gericht jetzt einen höheren Wert fest, erhält die Partei einen höheren Kostenerstattungsanspruch, ohne dass sie dem Anwalt hiervon etwas abgeben muss.

Vergütungsvereinbarung muss glaubhaft gemacht werden

Liegt ein solcher Fall vor, muss die Partei glaubhaft machen, dass sie mit ihrem Anwalt eine wertunabhängige Vergütungsvereinbarung getroffen hat und dass sich eine Erhöhung des Streitwerts zu ihren Gunsten auswirken würde, also ihr überhaupt ein Kostenerstattungsanspruch zusteht (OLG Stuttgart AGS 2014, 77 = NJW-Spezial 2014, 123 = Justiz 2014, 75).

AGKompakt 2/2015, S. 16

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