Erinnerung gegen Kostenansatz

Im Verfahren über den Kostenansatz ist nach § 66 Abs. 1 GKG zunächst einmal die unbefristete Erinnerung gegeben, der der Urkundsbeamte abhelfen kann. Soweit er nicht abhilft, legt er die Sache dem Richter zur abschließenden Entscheidung vor.

Beschwerde möglich

Gegen die Entscheidung des Richters wiederum ist die Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder der Richter die Beschwerde in seiner Entscheidung zugelassen hat (§ 66 Abs. 2 GKG).

Auch hier kann nicht auf die Beschwerdeausschlüsse nach §§ 197 Abs. 2, 178 S. 2 SGG zurückgegriffen werden, da diese nur die Verfahren nach dem SGG betreffen, nicht aber die Verfahren nach dem GKG, wie durch § 1 Abs. 3 GKG ausdrücklich klargestellt worden ist.

Keine weitere Beschwerde

Eine weitere Beschwerde kommt nicht in Betracht, da diese nur gegen Entscheidungen des Landgerichts möglich ist (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 3 RVG).

Keine Rechtsbeschwerde

Ebenso wenig ist eine Rechtsbeschwerde vorgesehen.

AGKompakt 2/2015, S. 22 - 23

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