Die Entscheidung ist zutreffend. Der Antragsgegner hat hier einen offensichtlich unbegründeten Einwand erhoben.

Im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe können dagegen durchaus erhebliche Einwände außerhalb des Gebührenrechts erhoben werden, die eine Festsetzung hindern:

Einwand fehlender Belehrung hindert Festsetzung

Wird dem Anwalt vorgeworfen, er habe den Auftraggeber nicht darüber belehrt, dass dieser um Prozesskostenhilfe hätte nachsuchen können, ist dies ein nichtgebührenrechtlicher Einwand, der zur Ablehnung der Festsetzung führt (OLG Bamberg JurBüro 1987, 386; OLG Brandenburg OLG-NL 1995, 187 = OLGR 1995, 152 = Rpfleger 1996, 41; OLG Koblenz MDR 1986, 1038 = JurBüro 1986, 1668 = KostRsp. BRAGO § 19 Nr. 95 m. Anm. Lappe; OLG Schleswig OLGR 2008, 802 = AGS 2008, 603). Sofern der Vorwurf zutrifft, würde sich ein Schadensersatzanspruch des Mandanten ergeben, der den Anwalt daran hindern würde, seine Vergütung geltend zu machen.

Kenntnis der Bedürftigkeit kann ausreichen

Wendet die Partei ein, der Anwalt habe gewusst, dass sie bedürftig sei und das Verfahren nur dann betreiben könne und werde, wenn sie Prozesskostenhilfe bewilligt erhalte, so ist dieser Einwand ebenfalls nichtgebührenrechtlicher Art und führt zur Ablehnung der Festsetzung nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG (OLG Koblenz AGS 1998, 75 = AnwBl 1998, 543 = JurBüro 1998, 308 = NJW-RR 1998, 864; JurBüro 1988, 1663 = VersR 1988, 1164; LAG Köln, Beschl. v. 2.10.2007 – 7 Ta 226/07). Auch hier würde sich ein Schadensersatzanspruch des Mandanten ergeben, der den Anwalt daran hindern würde, seine Vergütung geltend zu machen.

Einwand der Auftragserteilung unter Bedingung der PKH-Bewilligung ist beachtlich

Beruft sich der Auftraggeber darauf, er habe den Auftrag nur unter der Bedingung erteilt, dass Prozesskostenhilfe bewilligt werde, handelt es sich um das Bestreiten des Auftrages. Die Festsetzung ist daher auch hier abzulehnen (OLG Koblenz JurBüro 1994, 732; LAG Köln AE 2007, 182).

Teilfestsetzung ist aber möglich

Allerdings ist in diesen Fällen zu prüfen, ob die angemeldete Vergütung nicht zumindest in Höhe der Vergütung für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren festzusetzen ist.

 

Beispiel

Der Anwalt war für den Beklagten im gerichtlichen Verfahren tätig und hatte auftragsgemäß Prozesskostenhilfe für diesen beantragt, die jedoch abgelehnt wurde. Er hat den Rechtsstreit daraufhin auch ohne PKH-Bewilligung weiter geführt und meldet eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) und eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104) zur Festsetzung an. Der Auftraggeber verteidigt sich damit, er habe einen unbedingten Auftrag nur für das Prozesskostenhilfeverfahren erteilt. Das Hauptsacheverfahren hätte der Anwalt nur im Falle der PKH-Bewilligung durchführen sollen.

Festsetzbar ist die Verfahrensgebühr in Höhe der 1,0-Gebühr nach Nr. 3335 VV, da insoweit unstreitig ein Auftrag vorlag. Die Terminsgebühr ist festsetzbar, wenn sie auch im PKH-Prüfungsverfahren angefallen ist (Vorbem. 3.3.6 S. 2 VV).

Einwand des unterlassenen PKH-Antrags ist erheblich

Auch dann, wenn nur eingewandt wird, der Auftraggeber habe mit seinem Anwalt zu Beginn des Mandatsverhältnisses vereinbart, dieser solle für das Verfahren PKH beantragen, ist der Einwand nicht gebührenrechtlicher Art, weil sich daraus ein Schadensersatzanspruch ergeben kann. Auch dies führt folglich nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG dazu, dass die Festsetzung abzulehnen ist (LAG Köln, Beschl. v. 2.10.2007 – 7 Ta 226/07).

Einwand der Erstreckung ist dagegen gebührenrechtlicher Natur

Um einen gebührenrechtlichen Einwand handelt es sich dagegen, wenn der Auftraggeber einwendet, die Beiordnung des Anwalts erstrecke sich auch auf Folgesachen, sodass insoweit § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO greife (OLG Hamburg JurBüro 1995, 426). Dieser Einwand ist im Festsetzungsverfahren abzuhandeln.

AGKompakt 2/2014, S. 15 - 16

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